Neuer Rechtsrahmen für Kanalsteurer

Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzespaket werden „nebenbei“ auch die Kanalsteurer – also die externen Rudergänger auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOK) – erstmals einer umfassenden rechtlichen Regelung unterworfen. Vorgesehen sind unter anderem eine Zulassung erst nach einer Prüfung und eine Altersgrenze. Wie das Bundesverkehrsministerium (BMVI) dem THB mitteilte, falle das historisch gewachsene Kanalsteurerwesen „als Aufgabe des Bundes unter die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“. Bisher nimmt der „Verein der Kanalsteurer“ die Aufgaben eigenständig wahr. Weil die Anforderungen an eine Passage des NOK wegen größerer Schiffe und höherer Verkehrsdichte gestiegen seien, müsse für Zulassung, Prüfung und gegebenenfalls Entziehung sowie Aus- und Fortbildung ein konkreterer rechtlicher Rahmen geschaffen werden. Geplant ist laut BMVI eine „Kanalsteurerverordnung“, für die im Seeaufgabengesetz eine Ermächtigungsgrundlage eingefügt wird. Für die Zulassung als Kanalsteurer ist dann das Bestehen einer Prüfung erforderlich. roe/pk

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