Schiffe angucken nur aus sicherem Abstand

So wollen es die „Sehleute“: ran an den Dampfer für das optimale Bild. Doch es drohen Gefahren, wie die Havarie mit dem Feeder „Christopher“ am vergangenen Sonntag in Hamburg zeigte, Foto: Arndt

So wollen es die „Sehleute“: ran an den Dampfer für das optimale Bild. Doch es drohen Gefahren, wie die Havarie mit dem Feeder „Christopher“ am vergangenen Sonntag in Hamburg zeigte, Foto: Arndt
„Sehleute“ wollen einfach dicht ran, wenn sie die Riesenpötte während einer Hafenrundfahrt fotografieren wollen. Doch das Hamburger Oberhafenamt warnt: „Es besteht Lebensgefahr.“
Die Erklärung: Beim Be- und Entladen von zum Beispiel Containern kann es – trotz ausgefeilter Technik und höchster Sicherheitsstandards – immer einmal dazu kommen, dass sich eine Box selbstständig macht. Dass es sich dabei um keine abstrakte Annahme handelt, zeigte ein Vorfall am vergangenen Sonntagabend in Hamburg. Und das war die Ausgangslage: Am Liegeplatz 4 des Container Terminals Burchardkai (CTB) der HHLA wurde der unter Antigua und Barbuda-Flagge fahrende Containerfeeder „Christopher“ (IMO 9359260) abgefertigt. Eine klassische Routineoperation. Der Frachter ist Stammgast im Hamburger Hafen.
Und doch nahm eine Routinelöschoperation plötzlich einen ungewollten Verlauf: der aufgenommene Leercontainer löste sich nämlich aus der Verankerung und stürzte in den Waltershofer Hafen. Zum Glück. Denn im offenen Strom hätte sehr schnell die Gefahr bestanden, dass die auch im Leerzustand immerhin noch gut 2,3 Tonnen wiegende Box mit der natürlichen Strömung sofort verdriftet wäre, um erst dann „auf Tiefe“ zu gehen. Anders die Lage im ruhigen Waltershofer Hafenbecken. Auf die Schrecksekunde für alle Beteiligten folgte entschlossenes Handeln. Der vor Ort befindliche Schlepper „Bugsier 21“ wurde zur Hilfe gerufen. Die Schlepper-Crew „pickte“ die Box auf und sicherte sie gegen ein Versinken. „Weder am Schiff entstand ein Schaden noch waren Menschen gefährdet“, teilte die HHLA dem THB auf Anfrage mit.
Das zuständige Oberhafenamt wurde ebenso über den Vorfall informiert wie die Wasserschutzpolizei, die weitere Ermittlungen zum Unfallhergang aufnahm. Das Oberhafenamt nimmt diesen glimpflich abgelaufenen Vorfall jedoch zum Anlass, um nochmals auf die einschlägigen Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Konkret: die Hafensicherheitsverordnung. Darin heißt es in Paragraph 42: „Das Unterfahren von ausgelegten Containerbrücken oder anderen Lade- beziehungsweise Löscheinrichtungen mit Fahrzeugen in der entgeltlichen Personenbeförderung sowie Sportfahrzeugen und Traditionsfahrzeugen ist verboten.“ Einmal mehr gilt: Nicht alles Gute kommt von oben. EHA