Kein Liegegeld nach Havarie

Widerfährt einem Binnenschifffahrtsunternehmen eine Havarie, bei der Ladung beschädigt wird und der Empfänger diese nicht annehmen will, kann das Unternehmen für die Wartezeit keinen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az 22 U 5/16 BSch). Im vorliegenden Fall hatte ein Binnenschifffahrtsunternehmen mit seinem Transportkunden einen Beförderungsvertrag über Dieselkraftstoff geschlossen.

Der Binnenschiffer hatte seinen Auftraggeber auf Zahlung von Liegegeld in Höhe von 77.400 Euro verklagt, das sich aus einem Tagessatz von 1800 Euro für 43 Tage zusammensetzte. fab/jpn

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