BSH: Neue Richtlinie zur Ausbildungsplatzförderung
Eine neue Richtlinie zur Ausbildungsförderung in der Seeschifffahrt hat die bisherige Regelung abgelöst.
Darin sind erhöhte Fördersätze für Schiffsmechaniker/innen sowie für Nautische und Technische Offiziersassistenten/innen festgeschrieben. Außerdem sind Crewing-Agenturen künftig nicht mehr antragsberechtigt, sondern nur Reeder im Sinne von § 4 des Seearbeitsgesetzes, also Eigentumsreeder, Bareboat-Charterer oder Vertragsreeder.
Der Bund fördert seit 1995 die Einrichtung von Ausbildungsplätzen an Bord von Schiffen unter deutscher Flagge oder der Flagge eines EU-Mitgliedstaates. Am 14. Oktober 2015 wurde die Ausbildungsförderung für folgende Bereiche erhöht: Der Zuschuss für Schiffsmechaniker/innen beträgt statt bisher 25.500 Euro jetzt 32.000 Euro, für Nautische Offiziersassistenten/innen statt bisher 12.700 Euro jetzt 16.000 Euro, für Technische Offziers assistenten/innen statt 17.000 Euro jetzt 21.000 Euro.
Alle Antragsteller, also Reeder gemäß § 4 Seearbeitsgesetz, müssen die Zuschüsse vor Abschluss von Ausbildungsverträgen für die geplante Anzahl von Ausbildungsplätzen mit dem Sammelantrag beantragen. Der einzelne Ausbildungsvertrag darf erst nach Eingang des positiven Bescheids über die grundsätzliche Förderfähigkeit geschlossen werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) empfiehlt, die Anträge möglichst frühzeitig zu stellen, damit sie rechtzeitig bearbeitet und beschieden werden können.
Die Förderrichtlinie, weitere Informationen und die zu verwendenden Antragsformulare stehen im Internetauftritt der deutschen Flaggenstaatverwaltung (
www.deutsche-flagge.de/de/finanzen/foerderung/ausbildungsplaetze
) zum Herunterladen bereit. FBi